Unsere Erwartungen:
- durch Ihre Aktivitäten in der Therapieforschung sind Sie in der Lage, u. a. Lehrveranstaltungen mit dem Schwerpunkt „muskuloskeletale Prävention und Rehabilitation“ zu übernehmen
- Sie verfügen über eine physiotherapeutische Basisqualifikation und haben bevorzugt in Einrichtungen mit interdisziplinären Teams gearbeitet
- Ihre pädagogische und didaktische Eignung weisen Sie durch Lehrtätigkeit im Berufsfeld Gesundheit, bevorzugt im Bereich Physiotherapie, nach
- in der gesundheitlichen, interdisziplinären Therapieforschung beteiligen Sie sich aktiv. Sie weisen Erfahrung mit physiotherapeutischen Forschungsansätzen zur Weiterentwicklung von Gesundheitsfachberufen nach
- Sie sind vernetzt mit Unternehmen in verschiedenen Bereichen des Gesundheitswesens und bereit, aus diesen Kontakten wissenschaftliche Praxisprojekte zu entwickeln
- weiter erwartet die Hochschule die Mitarbeit an der Weiterentwicklung des eigenen Lehrgebietes und in der Selbstverwaltung, sowie die Mitarbeit beim Aufbau weiterer Studiengänge und Weiterbildungsmaßnahmen im Gesundheitsbereich, dazu zählt auch das Engagement bei Projekten der angewandten Forschung, Entwicklung und in der Weiterbildung
- Sie sind grundsätzlich bereit Lehrveranstaltungen am Hochschulstandort Mühldorf zu übernehmen
- Ihre Dienstaufgaben richten sich nach Art. 9 des Bayerischen Hochschulpersonalgesetzes. Ihr Lehrgebiet beinhaltet dabei auch die Durchführung von englischsprachigen Vorlesungen und Praktika
Voraussetzungen
Einstellungsvoraussetzungen sind:
- ein abgeschlossenes Hochschulstudium, vorzugsweise in Physiotherapie oder Therapiewissenschaften
- die besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit ist in der Regel durch die Qualität einer Promotion nachzuweisen
- didaktische und pädagogische Eignung
- besondere Leistungen bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden, nachgewiesen in einer mindestens fünfjährigen beruflichen Praxis nach dem Hochschulabschluss (davon mindestens drei Jahre außerhalb des Hochschulbereichs);der Nachweis der außerhalb des Hochschulbereichs ausgeübten beruflichen Praxis kann in besonderen Fällen dadurch erfolgen, dass über einen Zeitraum von mindestens 5 Jahren ein erheblicher Teil der beruflichen Tätigkeit in Kooperation zwischen Hochschule und außerhochschulischer beruflicher Praxis erbracht wurde
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